Die Steuerlandschaft 2024: Neue Regelungen und Chancen für Steuerzahler

Autor: Heinzman Steuerberatung

Das Jahr 2024 bringt eine Vielzahl von Neuerungen in der Steuerlandschaft mit sich, die sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen betreffen. In diesem Blogbeitrag werfen wir einen Blick auf die wichtigsten Steueränderungen die sich aus dem Wachstumschancengesetz und den in 2023 bereits beschlossenen Regelungen für Privatpersonen in 2024 ergeben.

  1. Anpassung des Grundfreibetrags

Eine der wichtigsten Änderungen betrifft den Grundfreibetrag. Der Grundfreibetrag ist der Betrag, bis zu dem Steuerpflichtige keine Einkommensteuer zahlen müssen. Im Jahr 2024 wird dieser Betrag um 696 Euro auf 11.604 Euro erhöht. Das bedeutet, dass bei gleichem Einkommen wie im Jahr 2023 mehr im eigenen Geldbeutel verbleibt.

  1. Kinderfreibetrag steigt

Die Freibeträge für Kinder (Kinderfreibetrag einschließlich des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes) werden für jedes Kind um 360 Euro auf 9.312 Euro erhöht.

  1. Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

Mit einer Steuerfreigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung i. H. v. 1.000 EUR wird eine bürokratieentlastende Regelung geschaffen. Sofern die Ausgaben die mit ihnen in unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Einnahmen übersteigen, können die Einnahmen auf Antrag als steuerpflichtig behandelt werden (Einkommensteuererklärung).

  1. Anhebung der Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte

Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn der im Kalenderjahr erzielte Gesamtgewinn weniger als 600 EUR beträgt (Freigrenze). Werden Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt und hat jeder von ihnen Veräußerungsgewinne erzielt, steht jedem Ehegatten die Freigrenze einzeln zu. Die Freigrenze wird auf 1.000 EUR erhöht.

  1. Rentenbesteuerung

Der Anstieg des Besteuerungsanteils für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang wird rückwirkend auf den 1. Januar 2023 auf einen halben Prozentpunkt jährlich reduziert. D.h. die Rente einer Person die in 2023 in Rente geht wird mit 82,5 Prozent statt mit 83 Prozent besteuert. Erst im Jahr 2058 kommt es somit zur Versteuerung der Rente mit 100 %.

  1. Energetische Sanierungsmaßnahmen, § 35c Abs. 1a EStG

Für energetische Maßnahmen an einem begünstigten Objekt können Steuerermäßigungenn in Anspruch genommen werden, wenn diese Voraussetzung vorliegen:

  • begünstigtes Objekt
  • energetische Sanierung nach dem 31.12.2023 begonnen
  • und die vor dem 1.1.2026 abgeschlossen ist.

Die Steuerermäßigung beträgt im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr je 10 % (bisher: 7 %) Aufwendungen, höchstens jedoch je 14.000 EUR und im übernächsten Kalenderjahr weitere 10 % (bisher 6 %) der Aufwendungen, höchstens jedoch 12.000 EUR beträgt.

Fazit

Mit den Steueränderungen 2024 bleibt im Geldbeutel der Steuerzahler mit einem kleinen Einkommen insbesondere durch den höheren Grundfreibetrag, den Kinderfreibetrag und der geringeren Besteuerung der Rente bei Renteneintritt etwas mehr übrig. Auch die energetische Sanierung wird auf grund der Steuerermäßigung attraktiver. Die Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte wird bei vielen Steuerzahlern sich regelmäßig kaum auswirken. Ähnlich sieht es bei der Freigrenze für die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung aus, da trotzdem jährlich eine Prüfung der Freigrenze zu erfolgen hat.

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