Das Jahr 2024 bringt eine Vielzahl von Neuerungen in der Steuerlandschaft mit sich, die sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen betreffen. In diesem Blogbeitrag werfen wir einen Blick auf die wichtigsten Steueränderungen die sich aus dem Wachstumschancengesetz und den in 2023 bereits beschlossenen Regelungen für Privatpersonen in 2024 ergeben.
Eine der wichtigsten Änderungen betrifft den Grundfreibetrag. Der Grundfreibetrag ist der Betrag, bis zu dem Steuerpflichtige keine Einkommensteuer zahlen müssen. Im Jahr 2024 wird dieser Betrag um 696 Euro auf 11.604 Euro erhöht. Das bedeutet, dass bei gleichem Einkommen wie im Jahr 2023 mehr im eigenen Geldbeutel verbleibt.
Die Freibeträge für Kinder (Kinderfreibetrag einschließlich des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes) werden für jedes Kind um 360 Euro auf 9.312 Euro erhöht.
Mit einer Steuerfreigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung i. H. v. 1.000 EUR wird eine bürokratieentlastende Regelung geschaffen. Sofern die Ausgaben die mit ihnen in unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Einnahmen übersteigen, können die Einnahmen auf Antrag als steuerpflichtig behandelt werden (Einkommensteuererklärung).
Was ist eine Steuerfreigrenze:
Bei einer Steuerfreigrenze wir der bleibt ein Beitrag bis zur Freigrenze steuerfrei. Wird der Betrag nur um einen Cent überschritten, ist der volle Betrag steuerpflichtig.
Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn der im Kalenderjahr erzielte Gesamtgewinn weniger als 600 EUR beträgt (Freigrenze). Werden Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt und hat jeder von ihnen Veräußerungsgewinne erzielt, steht jedem Ehegatten die Freigrenze einzeln zu. Die Freigrenze wird auf 1.000 EUR erhöht.
Der Anstieg des Besteuerungsanteils für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang wird rückwirkend auf den 1. Januar 2023 auf einen halben Prozentpunkt jährlich reduziert. D.h. die Rente einer Person die in 2023 in Rente geht wird mit 82,5 Prozent statt mit 83 Prozent besteuert. Erst im Jahr 2058 kommt es somit zur Versteuerung der Rente mit 100 %.
Für energetische Maßnahmen an einem begünstigten Objekt können Steuerermäßigungenn in Anspruch genommen werden, wenn diese Voraussetzung vorliegen:
Die Steuerermäßigung beträgt im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr je 10 % (bisher: 7 %) Aufwendungen, höchstens jedoch je 14.000 EUR und im übernächsten Kalenderjahr weitere 10 % (bisher 6 %) der Aufwendungen, höchstens jedoch 12.000 EUR beträgt.
Fazit
Mit den Steueränderungen 2024 bleibt im Geldbeutel der Steuerzahler mit einem kleinen Einkommen insbesondere durch den höheren Grundfreibetrag, den Kinderfreibetrag und der geringeren Besteuerung der Rente bei Renteneintritt etwas mehr übrig. Auch die energetische Sanierung wird auf grund der Steuerermäßigung attraktiver. Die Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte wird bei vielen Steuerzahlern sich regelmäßig kaum auswirken. Ähnlich sieht es bei der Freigrenze für die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung aus, da trotzdem jährlich eine Prüfung der Freigrenze zu erfolgen hat.